Rechtsprechung
VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Voraussetzungen für die Wiedergestattung einer Tierhaltung oder -betreuung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 16a S 2 Nr 3 Halbs 2 TierSchG
Tierhaltungsverbot; Tierschutz; Wiedergestattung der Tierhaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Voraussetzungen für die Wiedergestattung einer Tierhaltung
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 48317
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10
Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe
Auszug aus VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09
Dieses Ergebnis steht für die Kammer außer Zweifel, sodass sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzen muss, wer im Fall der Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (§ 16a Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG), die materielle Beweislast trägt und ob im Tierschutzrecht insoweit die aktuelle Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.02.2011 - 7 OA 101/10 [richtig: 7 PA 101/10 - d. Red.] -, Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, betreffend die Beweislast bei Aufrechterhaltung einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung) anzuwenden ist . - VG Gießen, 25.09.2006 - 10 E 643/06
Auszug aus VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09
Hinsichtlich der Maßstäbe für die Glaubhaftmachung kann dabei auf vergleichbare Regelungsinhalte in anderen Rechtsmaterien abgestellt werden, etwa in § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung bzw. im Einbürgerungsrecht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.09.2006 - 10 E 643/06 -, juris m. w. N.). - VG Gießen, 10.10.2003 - 10 E 5130/02
Keine Einbürgerung bei Verdacht auf PKK-Aktivitäten
Auszug aus VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09
Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Gießen, Urteil vom 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -, juris).
- VG Trier, 22.01.2020 - 8 K 4155/19
Entscheidung im Streit um Lama, Esel und Pony
Dementsprechend genügt ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Handlungsweise nicht (VG Göttingen, Urteil vom 09. Februar 2011 - 1 A 184/09 -, juris, Rn. 24). - VG Köln, 28.08.2018 - 21 L 1543/18
Rinderhaltung zu Recht untersagt
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Beschluss vom 19. April 2011 - W 5 S 11.242 -, juris, Rn. 49, unter Bezugnahme auf VG Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 A 184/09 -, juris, Rn. 24; Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 48. - VG Bayreuth, 14.02.2023 - B 1 K 21.469
Wiedergestattung Tierhaltung, Hunde und Heimtiere, Materielle Beweislast, Wegfall …
Vielmehr muss die Antragstellerin Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihr ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in ihrem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist (…vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 - 23 ZB 21.448 - juris Rn. 17VGH BW, U.v. 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - BeckRS 2021 44576; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 - W 8 K 18.564 - BeckRS 2019, 5165; VG Göttingen U.v. 9.2.2011 - 1 A 184/09 - BeckRS 2011, 48317;… Hirt/Maisack/Moritz, aaO).Derartige Indizien müssen jedoch vorliegen und hinreichend tragfähig sein (VG Göttingen, U.v. 9.2.2011 - 1 A 184/09 - juris Rn. 25).
- VG Schleswig, 04.12.2023 - 7 B 53/23
Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Rinder; nachträgliche Anordnung der …
Hierfür muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich die Antragstellerin wiederum tierschutzwidrig verhält (VG Göttingen, Urt. v. 09.02.2011 - 1 A 184/09 - juris Rn. 24 m. w. N.). - VG Würzburg, 19.04.2011 - W 5 S 11.242
Rinderhaltungsverbot; vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten; …
Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
Bestandsauflösung einer Schafherde; Ungeeignetheit des Schafhalters wegen …
Das setzt die Feststellung eines individuellen Lernprozesses voraus (VG Göttingen, Urt. v. 9.02.2011 - 1 A 184/09 -, juris). - VG Gelsenkirchen, 01.07.2015 - 7 K 5257/13
Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren
vgl. VG Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 A 184/09 -, juris; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 2 K 4763/03 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2001 - 4 K 1354/00 -, juris; Lorz / Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2008, § 16a Rn. 23. - VG Würzburg, 11.12.2017 - W 8 K 17.539
Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern
Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG).